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  Hund & Gesetz 03.06.2025 11:28 (UTC)
   
 
Der jagende Hund und das Gesetz..... Auf welche Weise der Hund zum Gesetzesbrecher werden kann------->
Auch der moderne Haushund ist -mehr oder minder- von Jagdinstinkten geleitet. Und kollidiert in seinem "Selbstverständnis" mit den Vorgaben, welche die Umweltbedingungen ihm auferlegen. Der moderne Hundehalter wiederum kann - der eine mehr, der andere weniger- ein Lied davon singen. Der eine verzweifelt daran und lässt seinen Hund nicht mehr von der Leine, andere trainieren auf unterschiedlichste Weise mit ebenso unterschiedlichem Erfolg, wieder anderen ist es mehr oder minder egal, weil sie ihrem Hund keine Beschränkungen auferlegen wollen. Ohne Sinn und Zweck der Rechtslage (und des daraus unter Umständen erwachsenden Tuns von Jagdpächtern ) oder gar unser modernes Lebensumfelds als solches an dieser Stelle erörtern zu wollen, sollen nachfolgend die rechtlichen Folgen, die das Hetzen von Wild durch den Hund haben kann, kurz umrissen werden. Die Rechtsgebiete, in denen sich der Hund als "Gesetzesbrecher" betätigen kann, sind in Teilgebiete untergliedert. Gemein haben sie vor allem eins: es können für Hund und Halter nachhaltige Unannehmlichkeiten erwachsen. Strafrecht: Die §§ 292 ff des Strafgesetzbuches (StGB) regeln den Tatbestand der Wilderei. . § 292 StGB bestimmt, dass eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sofern jemand unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt. Jagdberechtigter ist der Eigentümer des Jagdbezirks oder dessen Pächter. Von der Vorschrift umfasst ist auch bereits verendetes Wild. Wessen Hund mit dem Hasen im Maul aus dem Jagdrevier zurück zu seinem Halter angetrabt kommt, der verursacht diesem unter Umständen, so er denn beobachtet wird, Scherereien, je nach Einstellung des Jagdberechtigten zu diesem Vorgang. Zwar lassen sich juristische Diskussionen darüber führen, ob der Hundehalter auch tatsächlich mit Vorsatz gehandelt hat, er seinen Hund also in der Absicht jagen ließ, Wild zu erbeuten. Zunächst einmal ändert dies aber am einsetzenden Ärger nichts und vor allem nicht daran, dass möglicherweise anwaltliche Beratung mit entsprechender Kostenfolge Not tut. Nicht zu vergessen: § 295 StGB regelt, dass Hunde und andere für die Jagd geeignete Tiere, die der Täter bei der Tat bei sich geführt oder dazu verwendet hat, eingezogen werden können. Jagdrecht: Die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer regeln die Befugnisse des Jagdberechtigten, einen Hund zu erschießen. Darin wird darauf abgestellt, ob der Hund beim Hetzen erwischt wird und sich offenkundig außerhalb des kontrollierenden Einflusses seines Halters, insbesondere außerhalb eines Blick- und Rufkontakts befindet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass erwartet wird, dass der unangeleinte Hund ständig unter der Kontrolle des Halters stehen muss und dieser jederzeit in der Lage sein muss, auf seinen Hund durch geeignete Kommandos einzuwirken. Die Frage, ob der Jagdpächter zum Schuss berechtigt war oder nicht und ob er sich deshalb eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht hat, setzt zwangsläufig erst ein, wenn es zu spät, sprich der Hund tot, ist. Zivilrecht: Ein meist nicht bewusstes Risiko des Halters eine jagenden Hundes besteht darin, vom Jagdberechtigten auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Wird der Hund beim Hetzen im Jagdrevier erwischt und dies gar noch mehrfach, dann kann Post vom Anwalt die Folge sein, in welcher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diese ist jeweils mit einer entsprechenden Kostenrechnung über mehrere hundert EURO verbunden. Die Frage, ob man dieser Aufforderung im Einzelfall nachkommen muss, lässt sich ebenfalls nicht ohne Inanspruchnahme eigener anwaltlicher Beratung klären, was wiederum entsprechende Kosten nach sich zieht. Mit diesen Zeilen sollen die denkbaren Problemfelder nur umrissen werden. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und umfassen vor allem nicht die noch denkbaren Schadensersatzansprüche, die daraus erwachsen können, dass der Hund auf seinen Streifzügen Beute macht, fremde Dinge beschädigt oder zerstört oder indirekt solcherlei Beschädigungen herbeiführt. Man denke dabei an den Hund, der -das flüchtende Reh fest im Auge- eine durch Wald oder Felder führende Landstraße überquert und dadurch entweder angefahren wird oder Autofahrer zu Ausweichmanövern mit Unfallfolgen zwingt. _________Quelle: "chimbuka.de"_________
 
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